Vorwort
Beim Projekt FZI-Shuttle SHOW (SHared automation Operating models for Worldwide adoption) handelt es sich um ein Forschungsprojekt, das vom FZI Forschungszentrum Informatik (FZI), Karlsruhe betrieben wird und das sich mit der Entwicklung einer autonomen, flexiblen Mobilitätslösung für die erste und letzte Meile von der Haltestelle zur Haustür befasst. Im Rahmen des Projektes verkehren automatisierte bis zu zwei Mini-Busse in einem definierten Bediengebiet im Stadtteil Weiherfeld-Dammerstock. Die VBK-Verkehrsbetriebe Karlsruhe GmbH sind vom FZI mit der Durchführung des Fahrbetriebs als Unternehmen beauftragt und damit beförderndes Verkehrsunternehmen.
Der Verkehr mit den FZI-Shuttle-Bussen ist für zukünftige Angebote im Personenverkehr konzipiert, erbringt aber während der Testphase keine öffentlichen Nahverkehrsleistungen im Sinne des Personenbeförderungs-Gesetzes (PBefG) und ist damit nicht dem öffentlichen Linienverkehr nach §§ 42 ff. PBefG zuzurechnen. Dessen ungeachtet können Fahrgäste nach Maßgabe dieser Beförderungsbedingungen während der Testphase das FZI-Shuttle nutzen.
Seit dem ersten Ferbruar-Wochenende können Bürger*innen die Fahrzeuge via App des Anbieters ioki zu einer der 22 virtuellen Haltestellen rufen und kostenlos mitfahren. Die App kann im Google Play Store oder Apple App Store heruntergeladen werden.
Beförderungsbedingungen
§1 Geltungsbereich
(1) Diese Beförderungsbedingungen gelten für die Beförderung von Personen und Sachen im FZI-Shuttle.
§ 2 Anspruch auf Beförderung
(1) Ein Anspruch auf Beförderung besteht nicht. Die Nutzung ist möglich wenn den Beförderungsbedingungen entsprochen wird und die Beförderung mit dem FZI-Shuttle technisch und faktisch möglich ist. Die Beförderung erfolgt unentgeltlich.
(2) Eine Nutzung ist nur möglich, sofern das FZI-Shuttle über freie Sitzplätze verfügt und diese mit den festgelegten Buchungsmöglichkeiten gebucht und dabei die Anzahl der Fahrgäste sowie eine bestimmte Fahrt vom Buchungssystem bestätigt wurden.
(3) Zur gebuchten Fahrt besteht aufgrund der mit dem FZI-Shuttle verbundenen Bündelung von Fahrtwünschen mehrerer Kunden weder ein Anspruch auf Beförderung auf einem bestimmten Fahrtweg noch zur Durchführung innerhalb der prognostizierten Fahrtzeit.
(4) Sachen werden nur nach Maßgabe des § 6 und Tiere nur nach Maßgabe des § 7 befördert.
(5) Kinder bis zum vollendeten 4. Lebensjahr werden nur befördert, wenn diese von Personen im Alter ab 12 Jahren begleitet werden und die begleitende Person eine sichere Unterbringung einschließlich der Bereitstellung hierfür notwendiger Hilfsmittel (z.B. Kindertrage, Kindersitz) gewährleistet.
(6) Schulpflichtige Kinder und Kinder ab dem vollendeten 6. Lebensjahr dürfen das FZI-Shuttle alleine nutzen.
§ 3 Von der Beförderung ausgeschlossene Personen
(1) Personen, die eine Gefahr für die Sicherheit oder Ordnung des Betriebes oder für die Fahrgäste darstellen, sind von der Beförderung ausgeschlossen. Soweit diese Voraussetzungen vorliegen, sind insbesondere ausgeschlossen
1. Personen, die unter dem Einfluss alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel stehen,
2. Personen mit ansteckenden Krankheiten gemäß Infektionsschutzgesetz,
3. Personen mit Waffen, die unter das Waffengesetz fallen, es sei denn, dass sie zum Führen von Waffen berechtigt sind,
4. Personen, die Gewaltbereitschaft zeigen bzw. Gewalt ausüben.
(2) Nicht schulpflichtige Kinder vor Vollendung des 6. Lebensjahres sind von der Beförderung ausgeschlossen, sofern sie nicht auf der ganzen Fahrstrecke von Personen begleitet werden, die mindestens das 6. Lebensjahr vollendet haben;
(3) Über den Ausschluss von Personen entscheidet das Betriebspersonal. Betriebspersonal im Sinne dieser Beförderungsbedingungen sind alle von dem Unternehmer zur Erfüllung seiner Aufgaben beauftragten Personen. Diese üben auch das Hausrecht für das Verkehrsunternehmen aus.
(4) Der rechtmäßige Ausschluss von der Fahrt bzw. der rechtmäßige Verweis einer Person aus dem Fahrzeug bzw. von der Betriebsanlage begründet keinen Anspruch auf Schadenersatz.
§ 4 Verhalten der Fahrgäste
(1) Fahrgäste haben sich bei Benutzung der Betriebsanlagen und Fahrzeuge so zu verhalten, wie es die Sicherheit und Ordnung des Betriebes, ihre eigene Sicherheit und die Rücksicht auf andere Personen gebieten. Anweisungen des Betriebspersonals ist zu folgen.
(2) Fahrgästen ist insbesondere untersagt,
1. sich mit dem Fahrpersonal während der Fahrt zu unterhalten,
2. die Türen eigenmächtig zu öffnen,
3. Gegenstände aus den Fahrzeugen zu werfen oder hinausragen zu lassen,
4. während der Fahrt auf- oder abzuspringen,
5. ein als besetzt bezeichnetes Fahrzeug zu betreten,
6. die Benutzbarkeit der Betriebseinrichtungen, der Durchgänge und der Ein- und Ausstiege z. B. durch sperrige Gegenstände zu beeinträchtigen,
7. in den Fahrzeugen zu rauchen (einschl. E-Zigarette und Shischa/E-Shischa),
8. Tonwiedergabegeräte oder Tonrundfunkempfänger zu benutzen oder Tonwiedergabegeräte mit Kopfhörer zu benutzen, wenn andere Fahrgäste dadurch belästigt werden,
9. Mobiltelefone in Bereichen zu benutzen, in denen die z. B. mittels Piktogrammen untersagt ist,
10. Fahrzeuge zu betreten, die nicht zur allgemeinen Benutzung freigegeben sind,
11. nicht für die Fahrgäste zur Benutzung dienende Betriebseinrichtungen zu öffnen oder zu betätigen,
12. in Fahrzeugen oder auf Bahnsteigen Fahrräder, Rollbretter, Inlineskates, Rollschuhe oder vergleichbare Fortbewegungsmittel zu benutzen,
13. ohne Erlaubnis zu musizieren,
14. in den Fahrzeugen und auf den Betriebsanlagen Waren, Dienstleistungen oder Sammlungen ohne Zustimmung des Verkehrsunternehmens anzubieten bzw. durchzuführen,
15. Füße auf bzw. an Sitze zu legen oder zu stellen; bei Missachtung ist unbeschadet weitergehender zivilrechtlicher Ansprüche ein Betrag von € 20 zu entrichten,
16. zu betteln,
17. alkoholische Getränke in den Fahrzeugen zu konsumieren oder in geöffneten – insbesondere nicht wiederverschließbaren – Behältnissen mitzuführen (Alkoholkonsumverbot). Behältnisse mit alkoholischem Inhalt dürfen nur dann mitgeführt werden, wenn diese fest verschlossen sind und nicht unmittelbar konsumbereit transportiert werden. Bei Verstoß gegen das Alkoholkonsumverbot ist unbeschadet weitergehender zivilrechtlicher Ansprüche ein Betrag von € 40 zu entrichten,
18. warme Speisen in den Fahrzeugen zu verzehren,
19. vom Betriebspersonal oder durch örtliche Anweisung kann das Essen oder Trinken untersagt werden,
20. ein Fahrrad mitzunehmen. Bei Missachtung ist unbeschadet weitergehender zivilrechtlicher Ansprüche ein Betrag von € 20 zu entrichten und der Fahrgast wird von der Beförderung ausgeschlossen,
21.sich in den Fahrzeugen ohne eine ordnungsgemäß angelegte Mund-Nasen-Bedeckung aufzuhalten (Maskenpflicht), soweit eine Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung nach den jeweils geltenden Verordnungen oder sonstigen behördlichen angeordneten infektionsschützenden Maßnahmen im regulären ÖPNV besteht. Bei Missachtung oder nicht korrekt getragener Mund-Nasen-Bedeckung (es müssen Mund- und Nasenöffnung vollständig bedeckt sein) ist unbeschadet weitergehender zivilrechtlicher Ansprüche ein Betrag von € 100 zu entrichten und die Fahrgäste werden von der Beförderung ausgeschlossen. Personen, denen das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung aus gesundheitlichen oder sonstigen Gründen nicht möglich oder nicht zumutbar ist, müssen dies durch ein mitgeführtes, auf Verlangen hin dem Betriebspersonal vorgezeigtes, ärztliches Attest nachweisen.
(3) Die Fahrgäste dürfen die Fahrzeuge nur an den Haltestellen betreten und verlassen; Zu den bestehenden Haltestellen kommen virtuelle Haltestellen hinzu. Das bedeutet, dass diese nicht im öffentlichen Raum, sondern durch Adressen (Straßenname und Hausnummer) gekennzeichnet sind. Ausnahmen bedürfen der Zustimmung des Betriebspersonals. Bestehen an den Haltestellen oder im Fahrzeug besonders gekennzeichnete Wege, Eingänge oder Ausgänge, sind diese zu benutzen. Es ist zügig ein- und auszusteigen sowie in das Wageninnere aufzurücken. Wird die bevorstehende Abfahrt angekündigt oder schließt sich eine Tür, darf das Fahrzeug nicht mehr betreten oder verlassen werden. Jeder Fahrgast ist verpflichtet, sich im Fahrzeug stets einen festen Halt zu verschaffen und seinen Sitzplatz einzunehmen.
(4) Die Beaufsichtigung von Kindern obliegt deren Begleitpersonen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass Kinder nicht auf den Sitzplätzen knien oder stehen und nach Maßgabe der straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften Sicherheitsgurte angelegt haben oder in einer Rückhalteeinrichtung für Kinder gesichert sind.
(5) Verletzen Fahrgäste trotz Ermahnung die ihnen obliegenden Pflichten nach den Absätzen 1 bis 4, so können sie von der Beförderung ausgeschlossen werden; in schwerwiegenden Fällen ist eine vorherige Ermahnung nicht erforderlich.
(6) Bei Verunreinigung von Fahrzeugen oder Betriebsanlagen werden die erforderlichen Reinigungskosten – mindestens jedoch ein Betrag in Höhe von € 30 – erhoben, es sei denn, die Fahrgäste weisen nach, dass Reinigungskosten in dieser Höhe nicht oder zumindest in wesentlich niedriger Höhe angefallen sind; weitergehende Ansprüche bleiben unberührt.
(7) Beschwerden sind – außer in den Fällen des § 6 Absatz 5 – an das Betriebspersonal zu richten. Soweit die Beschwerden nicht durch das Betriebspersonal erledigt werden kann, sind sie unter Angabe von Datum, Uhrzeit, Wagen- und Linienbezeichnung sowie möglichst unter Angabe von Ort, Fahrtrichtung an die Verwaltung des Unternehmers zu richten.
(8) Wer missbräuchlich die Notbremse oder andere Sicherungseinrichtungen betätigt, hat – unbeschadet einer Verfolgung im Straf- oder Bußgeldverfahren und weitergehender zivilrechtlicher Ansprüche – einen Betrag von € 15 zu zahlen. Dasselbe gilt, wenn gegen die Untersagung nach Absatz 2 Nr. 3 oder Nr. 7 verstoßen wird.
§ 5 Einnehmen der Plätze
(1) Die Beförderung der Fahrgäste erfolgt ausschließlich im Sitzen auf einem im Fahrgastraum zur Verfügung stehenden Sitzplatz des Verkehrsmittels. Es besteht kein Anspruch auf einen bestimmten Sitzplatz im Verkehrsmittel.
(2) Die Sicherheitsgurte müssen während der Fahrt angelegt sein.
§ 6 Beförderung von Sachen
(1) Ein Anspruch auf Beförderung von Sachen besteht, soweit nicht Absatz 6 etwas Abweichendes bestimmt, nur bei Handgepäck und im Rahmen der nachfolgenden Regelungen. Sachen werden nur bei gleichzeitiger Mitfahrt der Fahrgäste und nur dann befördert, wenn dadurch die Sicherheit und Ordnung des Betriebes nicht gefährdet und andere Fahrgäste nicht belästigt werden können.
Eine Mitnahme von Sachen scheidet aus, wenn hierdurch der Haltestellenaufenthalt über das übliche Maß verlängert wird oder die Gefahr besteht, dass auf Grund der Mitnahme der Sache andere Fahrgäste keinen Platz im Fahrzeug finden. Die Fahrgäste haben wegen der Unterbringung der Sachen die Anordnungen des Betriebspersonals zu befolgen.
(2) Von der Beförderung sind gefährliche Stoffe und gefährliche Gegenstände ausgeschlossen, insbesondere
1. explosionsfähige, leicht entzündliche, radioaktive, übelriechende oder ätzende Stoffe,
2. unverpackte oder ungeschützte Sachen, durch die Fahrgäste verletzt oder verschmutzt werden können,
3. Gegenstände, die über die Wagenumgrenzung hinausragen.
(3) Die Pflicht zur Beförderung von Kleinkindern in Kinderwagen und Rollstuhlfahrenden richtet sich nach den Vorschriften des § 2 Satz 1. Nach Möglichkeit soll das Betriebspersonal dafür sorgen, dass Fahrgäste mit Kind im Kinderwagen und Rollstuhlfahrende nicht zurückgewiesen werden. Die Entscheidung über die Mitnahme liegt beim Betriebspersonal. E-Scooter sind von der Beförderung ausgeschlossen.
(4) Fahrgäste haben mitgeführte Sachen so unterzubringen und zu beaufsichtigen, dass die Sicherheit und Ordnung des Betriebes nicht gefährdet und andere Fahrgäste nicht belästigt oder geschädigt werden können. Soweit durch mitgeführte Sachen Schäden an Personen oder Gegenständen entstehen, gelten die allgemeinen Haftungsvorschriften.
(5) Das Betriebspersonal entscheidet im Einzelfall, ob Sachen zur Beförderung zugelassen werden und an welcher Stelle sie unterzubringen sind.
(6) Die Beförderung von Fahrrädern, E-Bikes und allen Fahrzeugen nach der eKFV (E-Roller, Segway) ist ausgeschlossen.
§ 7 Beförderung von Tieren
(1) Auf die Beförderung von Tieren sind § 3 Absatz 1 und § 6 Absatz 1, 4 und 5 entsprechend anzuwenden.
(2) Kleine Hunde, können auf dem Schoß des Besitzenden sitzend mitgenommen werden. Größere Hunde können aus Kapazitätsgründen und aufgrund der Platzsituation nicht befördert werden.
(3) Soweit andere gesetzliche Bestimmungen die Begleitung durch Hunde gestatten, sind diese zur Beförderung stets zugelassen.
(4) Sonstige Tiere dürfen nur in geeigneten Behältnissen mitgenommen werden.
(5) Tiere dürfen nicht auf Sitzplätzen untergebracht werden. Bei Zuwiderhandlung werden Reinigungskosten nach § 4 Absatz 6 erhoben.
§ 8 Fundsachen
Fundsachen sind gemäß § 978 BGB unverzüglich dem Betriebspersonal abzuliefern. Eine Fundsache wird an den/die Verlierer*in durch das Fundbüro des Unternehmers gegen Zahlung eines Entgelts für die Aufbewahrung zurückgegeben. Sofortige Rückgabe an den/die Verlierer*in durch das Betriebspersonal ist zulässig, wenn er/sie sich einwandfrei als Verlierende*r ausweisen kann. Der/Die Verlierer*in hat den Empfang der Sache schriftlich zu bestätigen. Zum Zwecke der Wahrung des Finderlohnanspruches hat der/die Verlierer*in bei Abholung des Fundgegenstandes seine/ihre vollständige Adresse anzugeben und sich auszuweisen.
§ 9 Haftung
Die Haftung der VBK im Zusammenhang mit der Erbringung und Nutzung des ÖPNV-FZI-Shuttle-Busse Angebots ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit der VBK beschränkt. Ausgenommen hiervon ist die Haftung bei der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit des Kunden.
§ 10 Ausschluss von Ersatzansprüchen
Abweichungen von Fahrplänen durch Verkehrsbehinderungen, Betriebsstörungen oder -unterbrechungen sowie Platzmangel begründen keine Ersatzansprüche.
§ 11 Gerichtsstand
Der Gerichtsstand für alle Streitigkeiten, die sich aus dem Beförderungsvertrag ergeben, ist Karlsruhe.
B Bediengebiet
§ 1 Bedienungsgebiet und Funktionsweise
Das Bediengebiet für das FZI-Shuttle befindet sich auf dem Gebiet des Karlsruher Stadtteils Weiherfeld-Dammerstock. Das FZI-Shuttle besitzt keinen festen Linienverlauf. Die Fahrzeuge verkehren aufgrund eines Buchungseingangs via App entsprechend dem individuellen Fahrtwunsch auf individueller, optimaler Strecke zwischen Start- und Zielpunkt. Ggf. werden Umwege gefahren, um weitere Fahrgäste aufzunehmen. Innerhalb des o.g. Bedienungsgebietes können sich Fahrgäste nur von Haltestelle zu Haltestelle fortbewegen. Es ist keine „Haustürbedienung“ vorgesehen. Zu den bestehenden Haltestellen kommen virtuelle Haltestellen hinzu. Das bedeutet, dass diese nicht im öffentlichen Raum, sondern durch Adressen (Straßenname und Hausnummer) gekennzeichnet sind. Des Weiteren kann die App Fahrgäste direkt zu solch einer Haltestelle navigieren.
